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Eigentum anstatt Miete
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Regeln des SFK

SFK  Sponsor Förder Coching

Eigentum-anstatt-Miete

Regeln des SponsoFörderCoaching 

Re. 1 Name, Sitz

Gründung: 01.09.2009

 

Gründungsdaten

(1) Das SFC trägt den Namen SFC „SponsorFörderCoaching Eigentum-anstatt-Miete“

(2) Das SFC wurde am 01.09.09 um 16:00 Uhr in Neuhausen-Fildern gegründet.

(3) Die offizielle Homepage der IG http://www.sfk-eam.de

(4) Gründungsinitiator: Erfried Hoepfler u.a., die laufend neu dazukommen Teilnehmer.

Das SFC führt den Namen SFC. Das SFC versteht sich als offene freie Sponsor-Förder-Kreis Interessengemeinschaft. Das SFC hat den Sitz in Neuhausen-Filder/Stuttgart. Das SFC kann später, wenn erforderlich und steuerlich sinnvoll in eine e. G. (eingetragene Genossenschaft) überführt werden. Das kann je nach Entwicklung zeitnah geschehen.

Re. 2 Sinn und Zweck

Der Coach und Gründer dieses SFC kommt selbst aus der Immobilien-Baubranche und hat immer wieder feststellen müssen, dass viele Menschen, die das Ziel hatten, die „Eigene-Immobilie“ zu erlangen bitter enttäuscht wurden, als die Bank ihnen mitteilte „Ihren Kreditantrag“ müssen wir leider ablehnen. Die Gründe waren fast immer die gleichen: zu wenig Eigen-Kapital! Heute umso dramatischer, da die Banken die Kreditvoraussetzung „Basel II“ voll umsetzen. Das bedeutet, hat der Interessent nicht mindestens 30% Eigenkapital, kann er seinen Immobilien-Wunsch begraben. Da kann man, - nein da muss man - was ändern sagte sich der Gründer vom SFC.

Sinn und Zweck des SFC ist der Wissensaustausch und Coachen der Teilnehmer und diese über besondere Konzepte, die schneller zu eigenem Immobilienvermögen führen können zu informieren. Diese auch auf Förder- und Sondergelder sowie auf günstige mögliche Inn + Auslands Finanzierungen hinzuweisen und das gewünschte Vorhaben erfolgreich zu managen. Insgesamt soll dem SFC- Partner, der Zugang zu Immobilieneigentum: Haus- oder Wohnung zu günstigen Bedingungen, die im Mietkostenniveau liegen können, durch Coaching in ein solches Konzept ermöglicht werden. Eine eigene Immobilie ist der allerbeste Schutz gegen Altersarmut, den zu erreichen, – dabei möchte das SFC seinen Partnern helfen. Ein wichtiges Ziel bzw. eine große Aufgabe, die ohne Zweifel gelöst werden kann, wenn alle wollen.       

Re. 3 Beitritt in d in den SFC

Beitreten kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach Abstimmung der Coach. Jeder passive Teilnehmer kann auch aktiv am Weiterkommen des SFC und der Verbreitung dieser Möglichkeiten haupt- oder nebenberuflich frei mitarbeiten, dazu werden je nach Erfolg entsprechend Provisionen ausgelobt. 

Re. 4 Beendigung der Teilnahme

Die Teilnehmerschaft endet durch Austrittserklärung. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Die Teilnehmerschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

Re. 5 Ausschluss von Teilnehmern

Ein Mitglied wird aus dem SFC ausgeschlossen, wenn

  • es in erheblichem Maß gegen die Interessen des SFC verstoßen hat.
  • es Internas oder die von Kooperationspartnern unberechtigt an Dritte weiter gibt. Über den Ausschluss beschließt der SFC-Vorstand nach Einreichung eines Antrages auf Ausschluss von einem Teilnehmer.
  • der Teilnehmer den fälligen Jahresbeitrag länger als zwei Monate nicht bezahlt hat (Streichung). Der ausgeschiedene oder ausgeschlossene Teilnehmer hat keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des SFC.

Re. 6 Beitrag und Aufnahmegebühr

Es ist eine Aufnahmegebühr von 15,-€ fällig und ein jährlicher Unkostenausgleich ist zu entrichten. Der jährliche Betrag (90,- €) ist vom Vorstand festgesetzt. Dieser Ausgleich ist eine Bringschuld und ist nach Aufnahme in das SFC umgehend auf dessen Konto zu überweisen.

Re. 7 Organe der Förderkreises

Die Organe des SFC sind:                                                                                                                        

a) Vorstand           

 b) die Teilnehmer, dann wenn das SFC in eine Genossenschaft überführt ist.

Re. 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand, gleichzeitig Gründungsmitglied gilt für die Dauer von 60 Monaten als gewählt; er bleibt bis zur Neubesetzung geschäftsführend. Der Vorsitzende ist zur Vertretung des SFC berechtigt und kann die weiteren Vorstände einsetzen. Die Entlohnung- und der Unkostenausgleich für den  Vorsitzenden werden aus den Vermittlungs-Provisionen und Beiträgen beglichen.

Re. 9 Teilnehmerversammlungen

Die SFC Interessentenversammlung findet nur auf Antrag einmal jährlich statt. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des SFC erforderlich und sie der Vorstand anberaumt. Diese Regel greift dann, wenn das SFC in eine Genossenschaft überführt wurde.

Re. 10 Kassenwart

Der Kassenwart wird vom Vorstand, wenn erforderlich eingesetzt ist aber nicht vertretungsberechtigt. Die Aufgabe des Kassenwarts ist der jährliche Kassenbericht. Ein Kassenwart ist erst dann zwingend erforderlich, wenn das SFC eine Genossenschaft  wird. Diese Regel greift dann, wenn das SFC in eine Genossenschaft überführt wurde.

Re. 11 Einberufung von Teilnehmerversammlungen

Diese Regel greift dann, wenn das SFC in eine Genossenschaft überführt worden ist.

 

Re. 12 Ablauf von Teilnehmerversammlungen

Die Teilnehmerversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet der Vorstand. Diese Regel 12 greift dann, wenn das SFC in eine Genossenschaft überführt wurde.

Später, wenn das SFC in eine Genossenschaft übergegangen ist, ist zur Satzungsänderung eine Mehrheit der Genossen von 3/4, zu Änderungen des Interessenzwecks und zur Auflösung eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Genossen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der anwesenden Genossen dies verlangen muss schriftlich abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

Re. 13 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorstand zu unterschreiben und nach Eröffnung der Teilnehmerversammlung des darauf folgenden Jahres vorzufragen. Diese Regel greift dann, wenn das SFC in eine Genossenschaft überführt wurde.

SFC auflösen

Bei Auflösung des Sponsor-Förder-Coaching unter Voraussetzung nach Re. 12 wird das Vermögen einer gemeinnützigen Institution, die zu diesem Zeitpunkt zu bestimmen ist, zugeführt.

Mit der Liquidation ist der Vorstand beauftragt.

 

Vorstand:                                                                                                      

 

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Neuhausen den 01. 01. 2009

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